イベント条例
ドイツ会場条例(VStättVO)に従い、公共の安全に対する危険を防止するため、すべてのイベントにおいて一定の最低要件を遵守しなければならない!
VStättVOの背景情報:
Die Versammlungsstättenverordnung wird von den einzelnen Bundesländern in Anlehnung an die Landesbauordnung geregelt und ist daher auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Vor allem bei den Brandschutzbestimmungen sind die Anforderungen abweichend.
Die VStättVO ist in den alten Bundesländern mittlerweile über 20 Jahre, in den neuen Ländern 10 Jahre alt. Es liegt auf der Hand, daß hier dringender Handlungsbedarf besteht, die Verordnung zu überarbeiten und zu modernisieren. Die Politik sollte weiterhin gefordert sein, eine Regelung auf deutscher – oder besser noch: europäischer – Ebene herbeizuführen, damit die Verordnung für Veranstalter und Betreiber von Tagungsstätten einheitlich und überschaubar wird.
Die in letzter Zeit entstandene sogenannte Musterverordnung oder Musterversammlungsstättenverordnung (MusterVStättVO) ist ein erster Versuch, eine einheitliche Regelung auf Bundesebene herbeizuführen, wird aber von vielen Bundesländern nur zögerlich oder gar nicht umgesetzt.
Da die Versammlungsstättenverordnung, wie erwähnt, von den einzelnen Bundesländern geregelt wird, sollten sich die Betreiber von Veranstaltungsstätten und die Event-Organisatoren an die jeweilige Landesregierung/Staatskanzlei wenden, um dort die Ansprechpartner für die VStättVO zu erfragen und die aktuelle Fassung dieser abzurufen.
VStättVOは特に以下の点を規制している:
- どの施設でVStättVOが適用されるか
- どの規模のイベントからVStättVOが適用されるか
- 技術スペシャリストの配置
- 表彰台/ステージの要件
- 火災報知器、消火器、火災安全ガード
- カーテン、その他の装飾品
- 障壁
- 照明技術
- 座席
- 建物内外の避難経路
- フライング・コンストラクション、リギング
- レーザーと花火の使用
Auszüge aus bestehenden VStättVOs:
Bestuhlungspläne:
Der Veranstalter hat in Absprache mit dem Hausmeister oder Hallenwart die Bestuhlung nach den vom Bauordnungsamt genehmigten Bestuhlungsplänen vorzunehmen. (§ 120 VStättVO)
Rettungswege, Ausgänge und Notausgänge:
Die Rettungswege, Ausgänge und Notausgänge müssen von jeglichen Gegenständen freigehalten werden. Ausgänge und Notausgänge müssen von innen mit einem einzigen Griff leicht zu öffnen sein. (§§ 3 und 24 VStättVO)
Offenes Licht und Feuer:
Bei Verwendung von offenem Licht und Feuer ist in jedem Einzelfall das Brandschutzamt rechtzeitig zu informieren. Dieses prüft, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Die Kosten dafür trägt der Veranstalter. (§ 116 VStättVO, § 34 LBKG – Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz)
Dekorationen:
Zusätzliche Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar gemäß DIN 4102 sein und so angebracht werden, daß sich Rettungswege nicht einengen. Ein Prüfnachweis über die Schwerentflammbarkeit ist zu führen. (§ 32 VStättVO)
Feuerwehrzufahrt:
Die Zufahrt muß so freigehalten werden, daß der Einsatz von öffentlichen Brandbekämpfungs- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Der Veranstalter hat in Verbindung mit dem Hausmeister oder Hallenwart dafür Sorge zu tragen, daß durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, daß Angriffswege für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge ständig freigehalten werden. Die erforderlichen Flächen sind in Plänen eingetragen, die beim Hausmeister / Hallenwart hinterlegt sind. (§ 16 LBauO)
Weitere Auskünfte erteilt das Brandschutzamt
Sperrzeiten:
Sonntag bis Donnerstag auf Freitag: 01.00 Uhr
(Sonntag, Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag)
Freitag bis Samstag auf Sonntag: 02.00 Uhr
(Freitag, Samstag)
Tag vor Feiertagen bis Feiertag: 02.00 Uhr
Keine Sperrzeiten:
- 30. April auf 01. Mai (Hexennacht)
- Silvester
- Karneval: Sonntag auf Rosenmontag und Rosenmontag auf Dienstag
Lärmschutzverordnung:
Der Veranstalter hat sicherzustellen,…
- dass ein Geräuschpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) ab 22.00 Uhr nicht überschritten wird
- dass durch den Einsatz von Tonwiedergabegeräten unbeteiligte Personen nicht gestört werden, insbesondere in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
Bei Nichtbeachtung bzw. Verstößen kann eine Veranstaltung abgebrochen bzw. von einer nochmaligen Vermietung abgesehen werden.