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Wir versuchen immer, die Bedürfnisse unserer Kunden bestmöglich zufriedenzustellen. Unser fairer und partnerschaftlicher Umgang  ist der Garant für Ihr erfolgreiches Projekt und die strategische Basis unseres langfristigen Erfolgs.

 

Wir beißen nicht. Und wir nerven nicht – na ja, manchmal schon. Ab und zu. Selten. Fast nie.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PCS GmbH - konferenztechnik.de

Auf dieser Seite finden Sie unsere Allgemeinen Vermietbedingungen (AMB) und unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVM).

 

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AMB der PCS Professional Conference Systems GmbH
AVM der PCS Vertriebs- und Service GmbH

 

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Allgemeine Vermietungsbedingungen der PCS Professional Conference Systems GmbH

Stand Dezember 2021

Sofern die nachfolgenden Bedingungen nicht zwischen den Geschlechtern differenzieren, so geschieht dies ausschließlich zur leichteren Lesbarkeit dieser Bedingungen und gerade nicht auf Grund wertender Art und Weise.

§ 1 Geltung

1.1 Diese allgemeinen Vermietungs-Bedingungen („AMB“) gelten für unsere Vermietungs-Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden „Mieter“ oder „Kunde“). Unsere AMB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, Ausnahmen ergeben sich lediglich, wenn in der jeweiligen Klausel eine Differenzierung vorgenommen wird.

 

1.2 Die AMB gelten insbesondere für Verträge über

 

(i) die ausschließliche Vermietung von unserer Veranstaltungstechnik und zusammenhängendem Zubehör (im Folgenden „Mietgegenstand“) – hier als „Dry-Hire“ bezeichnet,

 

(ii) die Vermietung der Mietgegenstände nebst weiteren (technischen) Dienstleistungen (im Folgenden „Dienstleistungen“) im Rahmen der Vermietung (insbesondere aber nicht abschließend Anlieferung, Aufbau der Mietgegenstände, Betreuung der Mietgegenstände/Veranstaltungstechnik während der Veranstaltung des Mieters, Abbau der Mietgegenstände nach der Veranstaltung und Rücktransport der Mietgegenstände zum Vermieter – hier als „Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltung“ bezeichnet,

 

(iii) eine auf Zeit begrenzte Bereitstellung der Nutzung eines virtuellen Meetingraums des Vermieters über verschiedene Dritt-Software-Provider (im Folgenden „Softwarezugang“), die der Vermieter zur Verfügung stellt, damit der Mieter diesen für eigene digitale Veranstaltungen nutzen kann – hier als „Virtual Event“ bezeichnet und

 

(iv) die Bereitstellung ausschließlich von Dienstleistungen durch den Vermieter bei Veranstaltungen des Mieters, wenn diese eigene Veranstaltungstechnik benutzen möchte – hier als „Betreuung von Veranstaltungen“ bezeichnet (alle zusammen im Folgenden als „PCS-Leistungen“).

 

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AMB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müssen.

 

1.3 Unsere AMB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

 

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AMB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

1.6 Sofern es sich um Verträge entsprechend der verschiedenen Vertragsgegenstände gem. § 1.2 dieser AMB handelt, gelten diese AMB auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Mieter.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere kaufmännischen Angebote in Bezug auf alle Leistungen gem. § 1.2 dieser AMB sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich („invitatio ad offerendum“), wenn nicht im Einzelfall hier ausdrücklich eine feste Bindungswirkung durch uns erklärt worden ist. Dies gilt auch, wenn wir Kataloge, technische Dokumentationen (insbesondere aber nicht abschließend z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN- und/oder ISO-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an
denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Beschreibungen der Mietsachen, der Dienstleistungen und des Software-Zugangs in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. sind nur annähernd maßgeblich. Sofern dem Vermieter die Beschaffung eines oder aller Mietgegenstände oder des Software-Zugangs nicht möglich ist, kann er den mietvertraglichen Vertragsteil bzw. den mietvertraglichen Softwarevertragsteil dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bzw. einen gleichwertigen Softwarezugang (z.B. eines gleichwertigen Softwareanbieters eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck des Mietgegenstands bzw. des Softwarezugangs geeignet ist.

 

2.2 Die Annahme unseres kaufmännischen Angebots gem. § 2.1 dieser AMB durch den Mieter gilt dann erst (sofern die Ausnahme nach § 2.1 Satz 1 dieser AMB nicht vorliegt) als verbindliches Vertragsschlussangebot („Vertragsangebot“). Sofern sich aus dem Vertragsangebot nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

2.3 Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt dann erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere tatsächliche Leistung gegenüber dem Mieter zustande („Vertragsannahme“).

§ 3 Mietvertragliche Vertragsbestandteile der Dry-Hire und Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltung Leistungen

3.1 [Mietzeit] Hinsichtlich der Mietzeit wird vereinbart:

 

3.1.1 Die Mietzeit kann nach Stunden, Tagen und Wochen berechnet werden. Angefangene Stunden, Tage oder Wochen zählen voll. Die genaue Berechnung der Mietzeit sowie etwaige Mindestmietzeiten ergeben sich vor dem Vertragsschluss aus dem kaufmännischen Angebot und nach Vertragsschluss aus der Vertragsannahme bzw. unserer Auftragsbestätigung.

 

3.1.2 Auftragsänderungen können zur Aufhebung vereinbarter Termine führen. Der Miettermin und damit der Mietbeginn gilt

 

(i) im Fall des Dry-Hire mit absprachegemäßer Bereitstellung zur Abholung durch den Mieter oder Spediteur/Transportperson als eingehalten sowie

 

(ii) im Fall der Vermietung und Betreuung bei Präsenzveranstaltung mit absprachegemäßer Bereitstellung am Veranstaltungsort des Mieters als eingehalten.

 

Unvorhersehbare Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Vereinbarte Leistungstermine verlängern sich in angemessenem Umfang. Im Übrigen berechtigen uns solche Ereignisse, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

 

3.1.3 Der Mietbeginn wird im Einzelfall durch uns mit dem Mieter vereinbart. Sollte dieser nicht ausdrücklich vereinbart sein, beginnt die Mietzeit im Dry-Hire Fall spätestens mit dem Zeitpunkt der Abholung/Auslieferung vom Lager gem. § 3.2.1.1 dieser AMB bzw. im Vermietungs- & Betreuungsfall bei Präsenzveranstaltungen spätestens mit dem Zeitpunkt der Anbietung der vertragsgemäßen Leistungen am Veranstaltungsort des Mieters. Die Mietzeit endet, wie zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall vereinbart.

 

3.1.4 Bei einer verspäteten Rückgabe durch den Mieter behalten wir uns vor, für diesen Zeitraum eine höhere Miete zu berechnen. Pro Tag Verspätung kann zusätzlich zur vereinbarten Miete ein voller Tagesmietsatz berechnet werden.

 

3.2 [Erfüllung, Übergabe des Mietgegenstandes, Gefahrübergang]

 

3.2.1 [Im Dry-Hire-Fall] Hinsichtlich der Erfüllung, Übergabe des Mietgegenstandes und des Gefahrenübergangs gilt insbesondere aber nicht abschließend das Folgende für den Dry-Hire Fall:

 

3.2.1.1 Im Dry-Hire-Fall wird ab unserem Lager gemäß dem kaufmännischen Angebot (hier „Lager“) vermietet. Der Mieter ist im Dry-Hire-Fall zur Abholung des Mietgegenstands zum vereinbarten Mietbeginn beim Vermieter zum vereinbarten Termin verpflichtet.

 

3.2.1.2 Der Vermieter erfüllt im Dry-Hire-Fall den mietvertraglichen Vertragsbestandsteil, wenn er den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in seinem Lager zur Abholung durch den Mieter bzw. seines Logistikers bereitstellt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt mit der Bereitstellung der Ware durch den Vermieter in dessen Lager und im Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns. Dies gilt auch, wenn der Mieter den Mietgegenstands erst später in Empfang nimmt. Dies gilt auch dann, wenn er den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters an einem anderen Ort verbringt oder verbringen lässt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt – auch dann, wenn der Vermieter den Mietgegenstand an den Mieter liefert – mit Bereitstellung der Ware durch den Vermieter in dessen Lager und im Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns, auch dann, wenn der Mietgegenstand erst später in den Besitz des Mieters gelangt.

 

3.2.2 [Im Vermietungs- & Betreuungsfall bei Präsenzveranstaltung] Hinsichtlich der Erfüllung, Übergabe des Mietgegenstandes und des Gefahrenübergangs gilt insbesondere aber nicht abschließend das Folgende für den Fall Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltung:

 

3.2.2.1 Im Fall der Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltung wird ab unserem Lager gemäß dem kaufmännischen Angebot (hier „Lager“) vermietet. Der Mieter ist im Fall der Vermietung & Betreuung bei Präsenz-veranstaltungen zur Entgegennahme der Leistungen zum vereinbarten Termin verpflichtet.

 

3.2.2.2 Der Vermieter erfüllt im Fall der Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltungen den mietvertraglichen Vertragsbestandsteil, wenn er den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns am vertraglich vereinbarten Veranstaltungsort vertragsgemäß zur Leistungserfüllung anbietet.

 

3.3 [Allgemeine mietvertraglichen Vereinbarungen] Folgende Regelungen werden in Bezug sowohl auf den Dry-Hire-Fall als auch auf den Fall Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltung insbesondere (aber nicht abschließend) vereinbart:

 

3.3.1 Sofern dem Vermieter die Beschaffung des Mietgegenstands bzw. eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den mietvertraglichen Vertragsbestandteil dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck des Mietgegenstands geeignet ist.

 

3.3.2 Beschreibungen oder Abbildungen des Mietgegenstands in Werbung, auf Internetseiten, Prospekten oder anderen Dokumenten des Vermieters oder Dritter stellen keine zugesicherten Eigenschaften des Mietgegenstands dar.

 

3.3.3 Bei Übergabe des Mietgegenstands ist der Mieter verpflichtet, den Erhalt des Mietgegenstands in einer entsprechenden Empfangsquittung oder einem entsprechenden Lieferschein gegenüber dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter ist zur Herausgabe des Mietgegenstands nur gegen Empfangs-bestätigung verpflichtet.

 

3.3.4 Eine Untervermietung des Mietgegenstands ist nicht gestattet, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche bedarf jedenfalls einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann aus wichtigem Grund jederzeit nachträglich widerrufen werden. Der Mieter ist im Falle der Untervermietung verpflichtet, dem Untermieter dieselben vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, denen er gegenüber dem Vermieter unterliegt. Im Falle der Untervermietung haftet der Mieter im Innenverhältnis gegenüber dem Vermieter für Schäden an dem Mietgegenstand und für sonstige Ansprüche des Vermieters.

 

3.3.5 Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstands hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er dem Vermieter zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens verpflichtet.

 

3.4 [Besondere Pflichten des Mieters im Dry-Hire-Fall] Folgende Pflichten gelten insbesondere (aber nicht abschließend) im Dry-Hire Fall:

 

3.4.1 Unser Mietgegenstand ist bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Der Mietgegenstand darf nur am vereinbarten Einsatzort (Veranstaltungsort) verwendet werden und ist so zu errichten, dass eine technische Überprüfung durch uns jederzeit möglich ist. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich der Mietgegenstand befindet.

 

3.4.2 Der Mieter übernimmt hinsichtlich des Mietgegenstands und dessen Einsatz die volle Alleinverantwortung sowie sämtliche Verkehrssicherungspflichten. Es wird klargestellt, dass die Benutzung und der Einsatz der Mietgegenstände und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter allein im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Mieter zu überwachen oder den Mieter diesbezüglich zu instruieren.

 

3.4.3 Darüber hinaus ist der Mieter dazu verpflichtet,

 

3.4.3.1 die Mietgegenstände sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung der Mietgegenstände maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,

 

3.4.3.2 den Mietgegenstand nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen und in geeigneter Weise vor Beschädigung und Verlust zu schützen,

 

3.4.3.3 etwaige zum Einsatz der Mietgegenstände erforderliche Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen,

 

3.4.3.4 falls erforderlich oder vorgeschrieben fachlich geschultes Personal für die Bedienung des Mietgegenstands auf eigene Kosten einzusetzen,

 

3.4.3.5 nur mit vorheriger Zustimmung Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder hinzuzufügen,

 

3.4.3.6 alle erforderlichen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietgegenstände abzuschließen und auf Verlangen des Vermieters diesem nachzuweisen und

 

3.4.3.7 durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände nicht beschädigt, gestohlen werden oder verloren gehen.

 

3.4.4 Vor selbstständiger Inbetriebnahme unserer Mietgegenstände sind die beigefügten Gebrauchsanweisungen sorgfältig zu lesen, bei Fragen oder Problemen sind wir zu kontaktieren.

 

3.4.5 Bei Diebstahl oder Verlust sind wir berechtigt, dem Mieter die Kosten der Neuanschaffung des Mietgegenstands in Rechnung zu stellen. Bei Beschädigung sind wir berechtigt, dem Mieter die Reparaturkosten in einer Werkstatt unserer Wahl in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Beschränkt wird diese Vereinbarung auf den typischen Schaden bei einem gewöhnlichen Schadenslauf.

 

3.5 [Besondere Pflichten des Mieters bei Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltungen] Folgende Pflichten gelten insbesondere (aber nicht abschließend) im Fall der Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltungen:

 

3.5.1 Da der Vermieter im Fall der Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltungen insbesondere aber nicht abschließend mit dem Aufbau des Mietgegenstands beauftragt ist (vgl. 1.2 dieser AMB), muss der Mieter folgende Zugänge für den Vermieter gewährleisten. Der Kunde ist dazu verpflichtet, sofern nicht abweichend individuell vertraglich vereinbart, rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn und durchgehend bis zum Veranstaltungsbeginn) einen Zugang für Techniker, Ladewege sowie angemessene Zugangszeiten zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungsort (inkl. aller Veranstaltungsräume, Versorgungsräume und zugehörigen Mietgegenstandsräumen) des Mieters zu unseren Geschäftszeiten einzuräumen. Die Zugänge sind im angemessenen Verhältnis und Umfang zu gewähren, die der Leistung von uns entspricht. Wir behalten uns vor, Ersatz für Verzögerungsschäden geltend zu machen.

 

3.5.2 Da wir mit der Betreuung des Mietgegenstands während der Veranstaltung beauftragt sind, sichert der Mieter uns die ungestörte Erfüllung unserer Aufgaben zu. Es gilt klarstellend, dass für die Ausgabe und Rücknahme tragbarer Mietgegenstände während der Veranstaltung an die Veranstaltungsteilnehmer und/oder Dritte ausschließlich der Mieter verantwortlich ist, auch wenn die Ausgabe durch den Vermieter im Rahmen seiner Dienstleistung zur Betreuung der Veranstaltung für den Mieter erfolgt. Nach der Veranstaltung trägt ausschließlich der Mieter dafür Sorge, dass wir den Mietgegenstand ungehindert abbauen und abtransportieren können.

 

3.5.3 Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache anzubringen oder zu entfernen.

 

3.5.4 Bei der Ausgabe der Mietgegenstände an Veranstaltungsteilnehmer und/oder Dritte sind wir berechtigt, bei Diebstahl oder Verlust dem Mieter die Kosten der Neuanschaffung des Mietgegenstands in Rechnung zu stellen. Zudem sind wir in dieser Situation auch berechtigt, bei etwaigen Beschädigungen an den ausgegebenen Mietgegenständen dem Mieter die Reparaturkosten in einer Werkstatt unserer Wahl in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Beschränkt wird diese Vereinbarung auf den typischen Schaden bei einem gewöhnlichen Schadenslauf.

 

3.6 [Rückgabe der Mietsache] Im Fall des Dry-Hire ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand (wenn nicht anders im Auftrag geregelt) bis spätestens 12:00 Uhr des auf den letzten Mietlaufzeittag folgenden Kalendertages in unserem Lager gem. § 3.2.1.1 dieser AMB zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, so ist der Mieter verpflichtet, für den über die Vermietungsdauer hinausgehenden Zeitraum eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen, falls wir die Mietgegenstand anderweitig hätten vermieten können. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, darüber hinaus gehende Ersatzansprüche und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand, den der Mietgegenstand bei Übergabe an den Mieter hatte, zu übergeben. Als Zustand bei Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter gilt derjenige, der bei der Übergabe an den Mieter vorlag. Normaler Verschleiß und übliche Abnutzungen der Mietsache, soweit diese durch eine vertragsgemäße und bestimmungsgemäße Benutzung eintreten, bleiben dabei unberücksichtigt.

 

3.7 [Allgemeines Zugangsrecht] Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Zugang zum Mietgegenstand zu verlangen und den Mietgegenstand zu besichtigen oder eine solche durch einen Dritten durchführen zu lassen. Nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters ist der Vermieter jederzeit auf eigene Kosten berechtigt, den Mietgegenstand zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen, wenn dies die vertragliche Nutzung des Mietgegenstands durch den Mieter nicht mehr als nur unerheblich einschränkt. Der Mieter ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Sofern es zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand auch ohne Vorankündigung untersuchen und soweit dies zwingend erforderlich ist unverzüglich stilllegen.

 

3.8 [Beschaffenheit des Mietgegenstand] Die Einsetzbarkeit des Mietgegenstandes zu dem durch den Mieter beabsichtigten Zweck liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters. Abweichungen der Mietsache von Abbildungen oder Beschreibungen in den Prospekten des Vermieters führen nur dann zu Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen des Mieters, wenn hierdurch eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit verursacht wird. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die Mietsache für den vom Mieter vorgesehenen Zweck geeignet ist und nicht dafür, dass der Mieter die Mietsache ohne etwaig erforderliche Genehmigungen nutzen darf. Ansprüche des Mieters wegen offensichtlicher Mängel des Mietgegenstandes sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach Übernahme des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich angezeigt werden.

 

3.9 [Verspätete Bereitstellung] Für den Fall einer verspäteten Bereitstellung des Mietgegenstands oder der Überlassung eines mangelhaften Mietgegenstands haftet der Vermieter – es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor – nur für die Kosten der notwendigen Ersatzbeschaffung. Ansprüche, die darüber hinaus gehen, sind ausgeschlossen.

 

3.10 [Hinweise und Empfehlung] Wir empfehlen in jedem Falle die Anmietung von Ersatztechnik für die Mietgegenstände, damit im Fall eines technischen Ausfalls eines Mietgegenstands die Durchführung der Veranstaltung des Kunden nicht gefährdet wird.

 

3.11 [Ergänzende Leistungen des Vermieters im Fall Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltungen] Nebst der Vermietung des Mietgegenstands erbringt der Vermieter im Fall Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltungen weitere (technische) Dienstleistungen („Dienstleistungen“) im Rahmen der Vermietung (insbesondere, aber nicht abschließend Anlieferung, Aufbau der Mietgegenstände, Betreuung der Mietgegenstände/Veranstaltungstechnik während der Veranstaltung des Mieters, Abbau der Mietgegenstände nach der Veranstaltung und Rücktransport der Mietgegenstände zum Vermieter). Die genauen Details dieser Dienstleistungen ergeben sich aus dem Vertrag der Parteien gem. § 2 dieser AMB. Zusätzliche Leistungen neben der Vermietung (der Gebrauchsüberlassung ab dem Lager) sind vom Vermieter nur zu erbringen, sofern eine solche gesondert gegen eine zusätzliche Vergütung vereinbart ist. Werden durch den Mieter zusätzliche Leistungen, wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder der Aufbau, die Montage oder die Installation einzelner Geräte beauftragt und vom Vermieter durchgeführt, so gelten folgende Bestimmungen.

 

3.11.1 Werden unentgeltliche Dienstleistungen durch den Vermieter erbracht, so gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:

 

3.11.1.1 Sofern zusätzliche unentgeltliche Leistungen durch den Vermieter erbracht werden, so handelt es sich um bloße Gefälligkeiten. Der Vermieter haftet in diesem Falle lediglich für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

3.11.1.2 Die Haftung des Vermieters ist in diesem Falle auf die Höhe der Deckungssumme seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung beschränkt.

 

3.11.2 Werden entgeltliche Dienstleistungen durch den Vermieter erbracht – wie etwa die Anlieferung, der Einbau, die Montage oder die Installation des Mietgegenstands sowie Abbau und Rücktransport – so gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:

 

3.11.2.1 Durch die Erbringung von Dienstleistungen wie z.B. Anlieferung, Einbau, Montage, Installation, Abbau und/oder Rücktransport von Mietgegenständen ist der Vermieter weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter der Veranstaltung.

 

3.11.2.2 Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 8 dieser AMB.

 

3.11.2.3 Der Vermieter kann sich für die Erbringung von Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.

 

3.11.3 Für die Dienstleistungen nach § 3.11 dieser AMB gilt § 5 dieser AMB für den Fall Vermietung & Betreuung bei Präsenzveranstaltungen entsprechend.

§ 4 Bereitstellung Softwarezugang für Virtual Events

4.1 Bei der Bereitstellung des Softwarezugangs für Virtual-Events stellt der Vermieter für begrenzte Zeit die Nutzung eines virtuellen Meetingraums des Vermieters über verschiedene Dritt-Software-Provider zur Verfügung. Hierdurch kann der Mieter diesen digitalen Raum des Vermieters für eigene digitale Veranstaltungen für den vereinbarten Zeitraum nutzen. Hierbei werden dem Mieter keine Zugangsdaten zu der Dritt-Software bzw. keine Lizenzrechte zu der Dritt-Software überlassen und/oder zur Verfügung gestellt. Vielmehr richtet der Vermieter entsprechend

 

§ 4.2 dieser AMB den digitalen Raum ein und stellt dem Mieter den Zugang für den Zeitraum des vereinbarten Virtual Events zur Verfügung, indem der Webbrowser-Link an den Mieter absprachegemäß vor der Veranstaltung versendet wird, damit der Mieter seine Veranstaltungsteilnehmer einladen kann.

 

4.2 Die genauen Details dieser Dienstleistungen ergeben sich aus dem Vertrag der Parteien gem. § 2 dieser AMB. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsbestandteil ergeben sich aus den gesetzlichen und richterrechtlichen Bestimmungen, sofern diese AMB keine wirksame Abweichung enthält.

§ 5 Betreuung von Veranstaltungen

5.1 Bei der Betreuung von Veranstaltungen stellt der Vermieter ausschließlich Dienstleistungen bei Veranstaltungen des Mieters bereit, wenn dieser eigene Veranstaltungstechnik benutzen möchte. Zudem verpflichtet der Mieter sich zu Folgendem.

 

5.2 Die genauen Details dieser Dienstleistungen ergeben sich aus dem Vertrag der Parteien gem. § 2 dieser AMB. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsbestandteil ergeben sich aus den gesetzlichen und richterrechtlichen Bestimmungen, sofern diese AMB (insbesondere aber nicht abschließend in § 5.3 dieser AMB) keine wirksame Abweichung enthält.

 

5.3 Der Vermieter ist berechtigt, die Art und Weise, in der die Dienstleistungen erbracht werden, zu ändern, soweit diese Änderung aus rechtlichen, technischen oder wichtigen operativen Gründen erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Änderung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen und wirtschaftlich Angemessenen nicht zu nachteiligen Abweichungen von den gemäß diesem Vertrag geschuldeten Qualitätsstandards der Dienstleistungen führt. Der Vermieter wird den Mieter mit angemessenem Vorlauf über die Änderung unterrichten. Der Vermieter darf sich jederzeit mit ihm verbundener Unternehmen oder Dritter bedienen, um die vertraglichen Dienstleistungen zu erbringen. Die Einschaltung Dritter zur Erbringung der Dienstleistungen befreit den Vermieter nicht von seinen Verpflichtungen aus den jeweiligen Vertragsverhältnis zum Mieter.

 

5.4 Der Mieter wird den Vermieter jegliche angemessene Zusammenarbeit und Unterstützung zukommen lassen, die vernünftigerweise zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen nach diesem Vertrag erforderlich sind, insbesondere Zugang zu Mitarbeitern und Räumlichkeiten gewähren und notwendige Ausrüstung, Software oder sonstige Ressourcen bereitstellen. Verstößt der Mieter gegen eine dieser Verpflichtungen nach § 5.4 dieser AMB, so befreit dies den Vermieter solange von seiner Verpflichtung zur Erbringung der hiervon betroffenen Dienstleistung, wie der Verstoß andauert und die Leistung dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Die dem Vermieter bei Erbringung der Dienstleistungen aus diesem Verstoß entstehenden angemessenen Mehrkosten trägt der Mieter.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die angebotene Vergütung (diese beinhaltet neben etwaigen Mietzinsen auch je nach Leistungsbestandteil Vergütungen für Dienstleistungen) ist bindend. Die Vergütung richtet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung kann eine individuelle Preisanpassung vor Vertragsschluss vereinbart werden. Gegenüber Unternehmern geben wir in Angeboten, Auftragsbestätigungen und ggf. Preislisten ausschließlich Netto-Preise an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und fällt zusätzlich in der gesetzlichen Höhe an.

 

6.2 Rechnungsbeträge sind stets sofort fällig und bis vierzehn (14) Kalendertage nach Rechnungseingang vollständig per Banküberweisung von dem Mieter zu begleichen. Die Rechnung wird von uns per E-Mail oder per Post zugestellt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Geschäftskonto (wie per Rechnung ausgewiesen) entscheidend. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung bzw. Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

6.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Mieter – ohne Mahnung – in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Für Verbraucher liegt dieser bei 5 % p.a., wobei wir uns die Geltendmachung höherer Verzugszinsen vorbehalten. Auch behalten wir uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

6.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Miete erfolgt ist.

 

6.5 Der Vermieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Vermieters durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 7 Haftung des Mieters auf Schadensersatz wegen Verschuldens

7.1 Der Mieter haftet, soweit ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden an der Mietsache.

 

7.2 Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters oder zahlt er die Vergütung nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Vermieter als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nachfolgenden Bestimmungen eine pauschalierte Ausfallentschädigung zu zahlen.

 

7.3 Nur für den Fall, dass der Leistungsort der PCS-Leistungen des Vermieters innerhalb von Deutschland liegt, ist der Rücktritt vom Mietvertrag für den Mieter bis dreißig (30) Tage vor dem Tag des Beginns der Leistungserbringung durch den Vermieter gegenüber dem Mieter (dies ist im Fall des

 

(i) Dry-Hire: Mietbeginn,

 

(ii) Vermietung und Betreuung bei Präsenzveranstaltung: Mietbeginn,

 

(iii) Softwarezugang für Virtual Events: Veranstaltungsbeginn des Virtual Events und

 

(iv) Betreuung von Veranstaltungen: Dienstleistungsbeginn gegenüber dem Kunden (im Folgenden „Tag-Beginn-Leistungserbringung“)) kostenfrei möglich.

 

Danach erheben wir folgende Stornokosten:

 

25 % der Vergütung bis 14 Tage vor dem Tag-Beginn-Leistungserbringung,

 

50 % der Vergütung bis 7 Tage vor dem Tag-Beginn-Leistungserbringung,

 

75 % der Vergütung bis 3 Tage vor dem Tag-Beginn-Leistungserbringung,

 

100 % der Vergütung ab 3 Tage vor dem Tag-Beginn-Leistungserbringung.

§ 8 Gewährleistung, Schadensersatz, Haftung des Vermieters, Verjährung

8.1 Soweit sich aus diesen AMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

 

8.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

8.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

8.3 Die sich aus § 8.2 dieser Bedingungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8.4 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

8.5 Wir haften im Rahmen der Erbringung von Sonderleistungen (z. B. Werkarbeiten, Anlieferung, des Einbaus, der Montage oder der Installation von Waren und Liefergegenständen) nicht für solche Arbeiten, die unser Personal oder sonstige Erfüllungsgehilfen, übernehmen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit den Sonderleistungen zusammenhängen oder vom Mieter veranlasst wurden.

 

8.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und
-beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

8.7 Für die Dienstleistungen nach diesen AMB gilt: Falls der Vermieter Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß erbringt (einschl. Verzögerungen oder Qualitätsmängel), hat der Vermieter den Mangel nach Erhalt einer schriftlichen Anzeige innerhalb angemessener Frist abzustellen. Wenn der Vermieter dem innerhalb dieser Frist nicht nachkommt, ist der Mieter berechtigt, die auf diese Dienstleistung für den betreffenden Zeitraum fallende Vergütung angemessen zu mindern. Andere Ansprüche des Mieters wegen dieser Pflichtverletzung bei Dienstleistungen sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet für bei der Erbringung der Dienstleistungen oder sonst im Zusammenhang mit diesem Vertrag verursachte Schäden nur für die Sorgfalt, die der Vermieter sonst in eigenen Angelegenheiten anwendet. Der Vermieter haftet bei den Dienstleistungen in keinem Fall für Folgeschäden (einschließlich entgangenem Gewinn oder von Betriebsunterbrechungsschäden). Die Haftung des Vermieters aus oder im Zusammenhang mit den Dienstleistungen ist insgesamt auf einen Gesamtbetrag in Höhe des Vergütungsteils, welcher auf die Dienstleistungen entfällt, beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzliches Verhalten des Vermieters oder im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

8.8 Hinsichtlich aller PCS-Leistungen gilt: Der Vermieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (insbesondere aber nicht abschließend Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Vermieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Mieter infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus obigen Regelungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

9.2 Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter nach Wahl des Vermieters Berlin oder der Sitz des Mieters. Für Klagen gegen den Vermieter ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

9.3 Die Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Rechts.

 

9.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

9.5 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen der PCS Vertriebs- und Service GmbH

Stand Dezember 2021

Sofern die nachfolgenden Bedingungen nicht zwischen den Geschlechtern differenzieren, so geschieht dies ausschließlich zur leichteren Lesbarkeit dieser Bedingungen und gerade nicht auf Grund wertender Art und Weise.

§ 1 Geltung

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für all unsere Verkaufs-Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden „Käufer“ oder „Kunde“). Unsere AVB gelten gegenüber Unternehmern, Ausnahmen bestehen nur, wenn in der jeweiligen Klausel eine ausdrückliche Differenzierung vorgenommen wird.

 

1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müssten. Gehören zu unseren Produkten Software oder Literatur, wird Ihnen, sofern nicht abweichend im Einzelfall individuell vereinbart, an diesen ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Es gelten die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers sowie die urheberrechtlichen Vorschriften.

 

1.3 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen gesonderten Wartungsvertrag sowie einen Installationsvertrag abzuschließen. Dieser ist mit dem Angebot nach § 2 dieser AVB individuell anzufragen. Hierüber wird im Folgenden ein gesonderter Vertrag geschlossen. Außerdem besteht die Möglichkeit einen Installationsvertrag abzuschließen. Dieser ist mit dem Angebot nach § 2 dieser AVB individuell anzufragen. Hierüber wird im Folgenden ein gesonderter Vertrag geschlossen.

 

1.4 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere kaufmännischen Angebote in Bezug auf alle Leistungen gem. § 1.2 dieser AMB sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich („invitatio ad offerendum“), wenn nicht im Einzelfall hier ausdrücklich eine feste Bindungswirkung durch uns erklärt worden ist. Dies gilt auch, wenn wir Kataloge, technische Dokumentationen (insbesondere aber nicht abschließend z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN- und/oder ISO-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an
denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Beschreibungen der Mietsachen, der Dienstleistungen und des Software-Zugangs in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. sind nur annähernd maßgeblich. Sofern dem Vermieter die Beschaffung eines oder aller Mietgegenstände oder des Software-Zugangs nicht möglich ist, kann er den mietvertraglichen Vertragsteil bzw. den mietvertraglichen Softwarevertragsteil dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bzw. einen gleichwertigen Softwarezugang (z.B. eines gleichwertigen Softwareanbieters eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck des Mietgegenstands bzw. des Softwarezugangs geeignet ist.

 

2.2 Die Annahme unseres kaufmännischen Angebots gem. § 2.1 dieser AMB durch den Mieter gilt dann erst (sofern die Ausnahme nach § 2.1 Satz 1 dieser AMB nicht vorliegt) als verbindliches Vertragsschlussangebot („Vertragsangebot“). Sofern sich aus dem Vertragsangebot nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

2.3 Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt dann erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere tatsächliche Leistung gegenüber dem Mieter zustande („Vertragsannahme“).

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben unsere Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Frist von ca. dreißig (30) Werktagen ab Vertragsschluss zu erfolgen.

 

3.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

3.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

3.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

3.5 Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1 Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager (gemäß des Vertragsangebots), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung liegt. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

4.2 Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

4.4 Für Unternehmer als Käufer gilt Folgendes: Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

5.2 Beim Versendungskauf (gemäß § 4.1) dieser AVB trägt der Käufer die Transportkosten ab dem Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Die Kosten und der Kaufpreis ergeben sich aus dem Vertrag gemäß § 2 dieser AVB. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

 

5.3 Der Kaufpreis ist stets sofort fällig und bis vierzehn (14) Kalendertage nach Rechnungseingang vollständig per Banküberweisung (Zahlungsmodalität) von dem Käufer zu begleichen. Die Rechnung wird von uns per E-Mail oder per Post zugestellt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Geschäftskonto (wie per Rechnung ausgewiesen) entscheidend. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer – ohne Mahnung – in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Für Verbraucher liegt dieser bei 5 % p.a., wobei wir uns die Geltendmachung höherer Verzugszinsen vorbehalten. Auch behalten wir uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

5.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, durch uns anerkannt oder durch uns unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Käufers insbesondere gem. § 7.6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

 

5.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und bei Unternehmern künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers als Käufer, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

6.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß © unten dazu befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

 

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6.2 dieser Bedingungen genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

 

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

 

7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Unternehmer als Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

 

7.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vier (4) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

7.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

7.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

 

7.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

 

7.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

 

7.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

7.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln lediglich nach Maßgabe des § 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

8.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

8.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus § 8.2 dieser Bedingungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8.2 Satz 1 und Satz 2 (a) dieser Bedingungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

10.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Berlin. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

10.3 Soweit der jeweilige Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

10.4 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

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